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Dann sind sie bei uns genau richtig. Egal ob antike Möbel, Porzellan, Ölgemälde oder einfach Omas alten Schmuck. Wir stehen Ihnen bei Fragen rund um Antiquitäten und Markt zur Verfügung und beraten Sie gerne fachlich.
Wir bieten Ihnen eine unverbindliche Wertschätzung vor Ort, ggf. Kauf sowie Zahlung in Bar und unter anderem einen Abholservice!
Ja Sie haben richtig gelesen. Eine seriöse Preiseinschätzung der Waren ist bei uns kostenfrei. Ein Termin muss aber im Vorhinein mit unserer Sachverständigen Frau Li ausgemacht werden. Sie erreichen sie von Montag-Sonntag per Telefon unter +49 163 6791707 von 10:00-20:00 erreichen. Alternativ können sie aussagekräftige Fotos der Waren an wrprinzessin@gmail.com schicken. So können wir einen ersten Eindruck bekommen und im besten Fall schon eine grobe Wertschätzung abgeben.
Unser Unternehmen zielt auf internationale Märkte insbesondere in Asien. Da wir hier viele und enge Verbindungen zu Käufern pflegen, finden sie mit Sicherheit bei uns den besten Preis!
Vor allem bei hochwertigem Porzellan haben wir unsere größte Käuferschaft. Daher sind Porzellan-Waren von bekannten Marken wie: Meissen, Herend, Royal Copenhagen, Flora Danica, Nymphenburg, KPM und Sevres besonders gern gesehen.
Kommissionsvertrag
Nr._______
Zwischen
WR Prinzessin Antik GmbH, diese vertr. d. d. Geschäftsführer Wanrong Li, (im Weiteren als Kommittent genannt), Spandauer Straße , 12489 Berlin, Telefon: 03098293681
Kommittent (Geber)
und
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(Personalausweis / Reisepass Nummer und Ausstellungsdatum)
Kommissionär (Nehmer)
wird folgender Kommissionsvertrag geschlossen:
I. Gegenstand und Gewährleistung
(1)Der Kommissionär übernimmt es für den Kommittenten, die in der Anlage näher bezeichnete Ware (Kommissionsgut) zu verkaufen.
(2)Der Kommittent versichert, dass er uneingeschränkter Eigentümer des in der Anlage aufgeführten Kommissionsguts ist.
II. Vertragsdauer
(1)Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf des Zurufes Ersatzweise der Schriftform.
(2)Nach Vertragsbeendigung hat der Kommissionär die noch in seinem Besitz befindliche Kommissionsware nebst über-lassener Unterlagen dem Kommittenten zu übergeben.
III. Übergabe und Verwahrung
(1)Die Übergabe des in der Anlage aufgeführten Kommissionsguts an den Kommissionär erfolgt durch den Kommittenten auf Zuruf.
(2)Das Kommissionsgut verbleibt bis zur vertragsgemäßen Weiterveräußerung durch den Kommissionär nach den Vorgaben dieses Vertrages im Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut sorgfältig und getrennt von anderen Waren aufzubewahren sowie vor Beschädigung und Verlust zu schützen.
(3)Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut ausreichend zu versichern. Er haftet für Untergang, Beschädigung und Verlust in Höhe der bezeichneten Verkaufspreise.
IV. Verkaufsverpflichtung und Selbsteintritt
(1)Der Kommissionär verkauft das Kommissionsgut auf Rechnung des Kommittenten im eigenen Namen gemäß §§ 383 ff. HGB.
(2)Der Kommissionär wird das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Er hat die Weisungen des Kommittenten zu befolgen und den Kommittenten unverzüglich über die Ausführung des Geschäfts zu unterrichten.
(3)Der Kommissionär hat die in der Anlage festgesetzten Mindestpreise und die in der Anlage festgelegten Liefer – und Zahlungsbedingungen zu beachten. Eine Unterschreitung der Mindestpreise darf nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Kommittenten erfolgen.
(4)Die aus dem Ausführungsgeschäft entstehenden Forderungen werden hiermit sämtlich an den Kommittenten abgetreten. Der Kommissionär kann aber diese Forderungen selbst einziehen. Der Kommittent kann die Einziehungsermächtigung jederzeit widerrufen.
(5)Der Kommissionär wird den Namen des Kommittenten gegenüber dem Erwerber geheim halten, es sei denn, der Kommittent willigt hierzu ein.
(6)Der Kommissionär darf nur nach vorheriger Zustimmung des Kommittenten die Kommissionsware selbst erwerben.
V. Provision
(1)Der Kommissionär erhält für den erfolgten Verkauf eine Provision, die er selbst bestimmt. Abzurechnen ist der jeweilig vereinbarte Bruttoverkaufspreises. Für nicht ausgeführte Geschäfte besteht kein Anspruch auf Provision oder Kostenerstattung gleich welcher Art.
(2)Mit der Provision sind sämtliche Kosten und Spesen des Kommissionärs abgegolten.
VI. Haftung
(1)Der Kommissionär haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(2)Für Sach- und Rechtsmängel gelten in entsprechender Anwendung die Vorschriften des Kaufrechts.
VII. Sonstige Bestimmungen
(1)Der vorliegende Vertrag nebst zugehöriger Anlagen stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.
(2)Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Werkvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.
(3)Dieser Vertrag wurde in 2 Exemplaren ausgefertigt.
(4) Ergänzend gelten die Geschäftsbedingungen des Kommittenten, die ausgehändigt wurden.
VIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren Berlin (BRD) als Gerichtsstand und Erfüllungsort ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
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Ort, Datum Unterschrift Kommittent (Geber)
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Ort, Datum Unterschrift Kommissionär (Nehmer)
Anlage Nr. zum Kommissionsvertrag Nr. vom
Lfd. Nr. Kurzbezeichnung
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Ort, Datum Unterschrift Kommittent (Geber)
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Ort, Datum Unterschrift Kommissionär (Nehmer)
Download des Einlieferungsformulars als PDF